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Steiermark
Stand 2023
Begleitkosten für Eltern-Kind-Zimmer in öffentlichen Spitälern
- keine Begleitkosten und Verpflegpauschale bis zum vollendeten 3. Lebensjahr
- keine Begleitkosten für Kinder und Jugendliche mit onkologischer Erkrankung
- zwischen dem vollendeten 3. und dem vollendeten 6. Lebensjahr
€ 8,69/Tag exkl. Verpflegung - zwischen dem vollendeten 6. und dem vollendeten 10. Lebensjahr
€ 15,95/Tag exkl. Verpflegung - zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 14. Lebensjahr
€ 23,21/Tag exkl. Verpflegung - mit 21 Tagen pro Kalenderjahr begrenzt
- ab dem vollendeten 14. Lebensjahr € 30,47/Tag exkl. Verpflegung und unbegrenzt
- zusätzlich für Verpflegung: Mittag- und Abendessen € 8,91/Tag
- Selbstzahler*innen müssen die Begleitkosten bei der Aufnahme für 10 Tage im vorhinein bezahlen.
- Keine Begleitkosten fallen an, wenn das Kind auf die Mitbetreuung angewiesen ist bzw. wenn das Einkommen der Begleitperson unter dem geltenden Richtsatz für Ausgleichszulagen nach dem ASVG liegt.
- 50% der Begleitkosten fallen an, wenn das Einkommen der Begleitperson über den geltenden Richtsatz für Ausgleichszulagen nach dem ASVG liegt und das Eineinhalbfache nicht übersteigt.
Begleitkosten für Klappbett in öffentlichen Spitälern
- keine Begleitkosten und Verpflegpauschale bis zum vollendeten 3. Lebensjahr
- keine Begleitkosten für Kinder und Jugendliche mit onkologischer Erkrankung
- zwischen dem vollendeten 3. und dem vollendeten 6. Lebensjahr € 6,49/Tag exkl. Verpflegung
- zwischen dem vollendeten 6. und dem vollendeten 10. Lebensjahr € 11,55/Tag exkl. Verpflegung
- zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 14. Lebensjahr € 16,61/Tag exkl. Verpflegung
- mit 21 Tagen pro Kalenderjahr begrenzt
- ab dem vollendeten 14. Lebensjahr € 21,67/Tag exkl. Verpflegung und unbegrenzt
- zusätzlich für Verpflegung: Mittag- und Abendessen € 8,91/Tag
- Selbstzahler*innen müssen die Begleitkosten bei der Aufnahme für 10 Tage im vorhinein bezahlen.
- Keine Begleitkosten fallen an, wenn das Kind auf die Mitbetreuung angewiesen ist bzw. wenn das Einkommen der Begleitperson unter dem geltenden Richtsatz für Ausgleichszulagen nach dem ASVG liegt.
- 50% der Begleitkosten fallen an, wenn das Einkommen der Begleitperson über dem geltenden Richtsatz für Ausgleichszulagen nach dem ASVG liegt und das Eineinhalbfache nicht übersteigt.
Wir informieren Sie gerne über die Kosten und das aktuelle Angebot der Kinderhauskrankenpflege in der Steiermark.
Bitte nehmen Sie mit unserer zuständigen Landeskoordination Kontakt auf.